Grenze Brücke Hochdorf / Degernau bis Parzellengrenze 201/202/3 der Markung Schweinhausen. Der Pachtabschnitt ist ausgeschildert.
Gewässerstrecke: 3,4 km
Soweit die Riß die gemeinsame Grenze zwischen den Markungen Ingoldingen und Hochdorf bildet, steht Mitgliedern des KSFV Biberach e.V. das Fischereirecht nur auf den in der Kartenskizze des Gewässerleitfadens markierten Uferbereichen zu.
Der Gewässerleitfaden kann zu den Öffnungszeiten im Fischerhaus eingesehen werden.
Vereinsinterne Regeln
Die Angelsaison an der Riß beginnt mit dem Anfischen Ende März bzw. Anfang April und endet am
30. September. Es gelten die vereinsinternen bzw. gesetzlichen Schonmaße und Schonzeiten. In ausgewiesenen
Schonstrecken gilt absolutes Angelverbot.
Das Fanglimit für die Gesamtriß beträgt pro Tag und Angler:
Hechte sind zahlenmäßig nicht beschränkt.
Als Monatslimit für die Gesamtriß werden 10 Fische festgelegt.
Befischung:
Die Obere Riß darf mit einer Handangel befischt werden. Es wird ausschließlich mit Kunstködern geangelt.
So genannte "
Natural Soft Baits" (Nachbildungen von Würmern, Maden, Raupen etc. mit Farb- und Aromastoffen)
sind verboten.
Für alle Gewässer des KSFV gelten folgende verbindliche Regeln:
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Das Hältern von gefangenen Fischen ist verboten.
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Das Angeln mit lebendem Köderfisch ist nicht erlaubt.
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Die Angelzeit beginnt 1 Stunde vor Sonnenaufgang und endet 1 Stunde nach Sonnenuntergang.
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Zur Aal- und Welsfischerei darf bis 24 Uhr und mit Beginn der Sommerzeit bis 1 Uhr geangelt werden.
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Zum Nachtfischen müssen sich mindestens 2 Angler zusammenfinden.
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Das Fischen ist nur vom Ufer aus gestattet.
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Das Anfüttern ist verboten.
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Der Fang von Köderfischen, um sie an anderen Gewässern zu verwenden, ist verboten.
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Der Angelplatz ist in einem ordentlichen Zustand zu verlassen.
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Sämtliche Fänge sind sofort (am Wasser) in das Fangbuch einzutragen.
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Fische dürfen am Wasser weder ausgenommen noch geschuppt werden.
Mindestmaße:
Aal
Äsche
Bachforelle
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50 cm
35 cm
30 cm
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Barbe
Hecht
Karpfen
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50 cm
55 cm
40 cm
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Regenbogenforelle
Schleie
Zander
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30 cm
30 cm
50 cm
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Bei nicht aufgeführten Arten gelten die gesetzlichen Schonmaße und Schonzeiten.